Litigation

Mit der aus dem angelsächsischen Sprachraum stammenden Bezeichnung „Litigation“ ist dort das Führen streitiger Verfahren, also von Gerichtsprozessen und damit allgemein das „Prozessieren“ gemeint. Die Wahl dieses Begriffs zur Beschreibung einer anwaltlichen Tätigkeit erscheint in Deutschland eher unüblich. Da der Rechtsanwalt in der Wahrnehmung vieler Menschen hierzulande immer noch eher ein „Generalist“ ist, der im Grunde alle Disziplinen, also auch das Führen von Prozessen beherrschen soll, erscheint das hierfür notwendige Know-how mitunter zum selbstverständlichen Handwerkszeug eines Anwalts zu gehören.

Der Prozessanwalt – (k)ein seltener Fall

Dies ist in der hochspezialisierten Welt der Rechtsberatung und der Vielfalt anwaltlicher Einsatzfelder jedoch nicht immer der Fall. Der Anwalt, der in seinem Rechtsgebiet fachlich herausragend und zugleich auch ein versierter Prozessanwalt ist, wird nicht immer selbstverständlich anzutreffen sein.

Ich habe als Strafverteidiger, aber auch in zahlreichen Zivilprozessen umfangreiche Erfahrung als Prozessanwalt sammeln können. Gerade über die Auseinandersetzungen in strafrechtlichen Hauptverhandlungen, in denen das Gericht eher auf der Gegenseite zu verorten und weniger „objektiv“ gesonnen ist, als man sich dies häufig wünscht, lernt man ein Stück weit die Perspektive eines Richters einzuschätzen. Im Zivilprozess ist zwar zumeist eher eine distanzierte Haltung der Gerichtspersonen zu den Parteien zu beobachten. Die Beweisregeln und die Verfahrensweisen unterscheiden sich zudem erheblich. Dennoch muss man auch berücksichtigen, dass viele Richter an den Amts- und Landgerichten nicht nur Zivilsachen, sondern auch Strafsachen bearbeiten und in ihrer Laufbahn immer wieder unterschiedliche Dezernate führen.

Die Auseinandersetzung nicht scheuen

Insbesondere, wenn es darum geht, schwierige Zeugen taktisch zu vernehmen, Sachverständigengutachten kritisch zu hinterfragen und diese Kritik auch im Verfahren wirksam einzuführen oder Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Gerichts für die zweite Instanz „gerichtsfest“ zu machen, sind prozessrechtliche Erfahrung und eine gewisse Standhaftigkeit im Umgang mit dem Gericht gefragt. Häufig wird von Seiten des Gerichts diejenige Partei als störend empfunden, die sich gegen den einmal für vermeintlich vernünftig erachteten Weg des Gerichts wendet – und sei es auch nur mit Argumenten und zulässigen Anträgen. Dies ist unabhängig von der Verfahrensart (leider) häufig zu beobachten.

Tendenziöse Verfahrensweisen oder Fragen zu rügen oder gar ein Befangenheitsgesuch in zulässiger Art und Weise zu stellen, sind keine alltäglichen Aufgaben im Zivilrechtsstreit und haben mit dem eigentlich materiell-rechtlichen Problem, um das es ja im Kern gehen sollte, nichts zu tun. Die Erfahrung des Strafverteidigers, der im Zivilverfahren die dortigen Besonderheiten zu berücksichtigen weiß, kann hier mitunter wertvolle Ergänzung sein und der zivilprozessualen Strategie zum Erfolg verhelfen.

Kooperation und Vergleich

Ich werde daher häufig in Verfahren anderer Kanzleien, mit denen Kooperationen bestehen, für die gerichtliche Vertretung, beispielsweise bei umfangreicher Zeugenbefragung oder bei Ablehnung von Sachverständigen hinzugezogen. Insgesamt steht der Konflikt mit dem Gericht aber nicht im Vordergrund, sondern der Weg zu einem tragfähigen Ergebnis, das den Interessen des Mandanten gerecht wird. Dies kann auch in der Beendigung eines Rechtsstreits mit einem zufriedenstellenden Vergleich gesehen werden.
Das Agieren vor Gericht ist daher immer genau mit den Interessen des Mandanten abzuwägen und sollte sich nicht in einem „Herumpoltern“ erschöpfen. Anlehnend an die lateinische Redewendung fortiter in re suaviter in modo gilt für mich vor Gericht:

In der Sache hart, im Ton verbindlich.

 

Leistungen

Verteidigung in der Hauptverhandlung StPO
Freispruch oder Verständigung

Vertretung im Zivilprozess ZPO
für Kläger Beklagte
Streitverkündung Nebenintervention
Einstweiliger Rechtsschutz
Mündliche Verhandlung

Schriftliches Vorverfahren
Früher erster Termin

Umfangsverfahren

Führen streitiger Verfahren
Berufung zum Landgericht und Oberlandesgericht

Zeugenvernehmung
Beanstandung von Fragen
Beweisantritt Beweisantrag
für und gegen Sachverständigengutachten
Ablehnung von Sachverständigen
Güteverhandlung
Vergleich

Beschwerde
Befangenheitsantrag
Gegenvorstellung

Kostenfestsetzung Kostenausgleich

Zwangsvollstreckung
Klauselerteilung
Vollstreckungsgegenklage
Erinnerung

Impressum
 

Rechtsanwalt
Sebastian Sevenich

Bergstraße 26
DE-20095 Hamburg
Telefon + 49 (0) 40 – 76 9999 7979
Fax +49 (0) 40 – 76 9999 7919
E-Mail: kanzlei@ra-sevenich.de

Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg
Valentinskamp 88
DE-20355 Hamburg
Tel.: + 49 - 40 - 35 74 41 - 0
Fax: + 49 - 40 - 35 74 41 - 41
www.rechtsanwaltskammerhamburg.de
Die Hans. RAK ist als Aufsichtsbehörde zuständig.

USt-IdNr.: DE253995461

Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Für Rechtsanwälte gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
• Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
• Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
• Fachanwaltsordnung (FAO)
• Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
• Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
• Geldwäschebekämpfungsgesetz (GWG)
• Anordnung der Bundsrechtsanwaltskammer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GWG und die Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GWG) und der Geldwäsche nach § 261 StGB
• Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
• § 5 Telemediengesetz (TMG)

Diese Vorschriften können Sie einsehen auf den Internet-Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei:
Allianz-Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten
• im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht
• des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten

Im Fall von Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag kann eine Schlichtung bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg oder auch bei der "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" bei der Bundesrechtsanwaltskammer durchgeführt werden. Informationen über die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung finden Sie hier.

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