Strafrecht

Die Arbeit als Strafverteidiger erfordert neben den Spezialkenntnissen des Straf- und Strafprozessrechts unabdingbar die Empathie für die Situation des Beschuldigten und den kompromisslosen Einsatz für seine Rechte. Das Selbstverständnis, das einer erfolgreichen Verteidigung zugrunde liegt, ist das eines einseitig gebundenen Interessenvertreters. Auf der Gegenseite agieren die Justiz und die Strafverfolgungsbehörden.

Als Strafverteidiger habe ich ausschließlich Ihre Interessen im Blick.

Es müssen alle Schritte bedacht werden, mit denen Sachverhalte offenbart, Zeugen genannt sowie Entlastungs- und Belastungsmomente mitgeteilt oder indirekt erkennbar werden.

Für den Fall, dass Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind:
Es ist dringend anzuraten, sich nur nach anwaltlicher Beratung gegenüber Ermittlungsbehörden zu äußern. Erst nachdem man weiß, was Inhalt der Ermittlungsakte ist, sollte man eine Einlassung durch einen Anwalt in Erwägung ziehen.
Generell gilt:

Keine Angaben ohne Akteneinsicht!

Vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, kann niemals negativ ausgelegt werden (anderes gilt nur bei einem sog. „Teilschweigen“!).
Niemand ist verpflichtet, an seinem eigenen Strafverfahren aktiv mitzuwirken.
Einlassungen, Beweisanträge, Benennung von Zeugen – all dies sollte nur nach anwaltlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. Hierfür sind persönliche Gespräche mit dem Strafverteidiger erforderlich, in denen ganz offen über Risiken und Chancen der Verteidigung gesprochen werden muss.

Auch sollte man sich als Beschuldigter stets darüber im Klaren sein, dass es mit Ermittlungsbeamten (Polizei, LKA, Zoll etc.) keine unverbindlichen Gespräche gibt. Sie können sich sicher sein: Alles, was Sie sagen, gelangt in die Akte. Ob Sie etwas unterschreiben oder nicht, spielt dabei keine Rolle! Und oftmals können unüberlegte Äußerungen fatale Konsequenzen haben, etwa den aus Sicht der Ermittler noch erforderlichen Grund für einen Haftbefehl liefern.

Auch bei prozessualen Zwangsmaßnahmen, zum Beispiel bei Durchsuchungen, Verhaftungen, Beschlagnahmen usw. sollte man sich nicht von dem immensen Druck, der dabei auf einem lastet und der von den Ermittlern auch ins Kalkül gezogen wird, zu einer unüberlegten Aussage verleiten lassen. Bei einer Durchsuchung können Sie sich ebenfalls jederzeit an einen Rechtsanwalt wenden oder auch verlangen, dass ein Zeuge zu der Durchsuchung hinzugezogen wird.

Die Weichen für den Ausgang eines Strafverfahrens stellt man häufig schon im Ermittlungsverfahren. Dabei muss man natürlich immer im Blick haben, was machbar ist – und wo die Grenzen liegen. Der Fokus liegt dabei entweder auf einem Freispruch oder auf einem möglichst erträglichen Strafmaß und darauf, die Folgen einer Verurteilung für den Betroffenen so gering wie möglich zu halten.

In der Hauptverhandlung vor einem Amts- oder Landgericht geht es neben der Umsetzung der vorab beratenen Verteidigungsstrategie nicht selten auch darum, dass der Angeklagten wieder „von der Akte zum Menschen“ wird. Denn die übrigen Verfahrensbeteiligten kennen den Betroffenen in der Regel bis dahin nicht persönlich, sondern nur aus den Akten.

Mit der Revision wird geprüft, ob das Urteil rechtlich fehlerfrei ist. Auch kann es darum gehen, den „Weg zum Urteil“ mit der sog. Verfahrensrüge anzugreifen, also durchgreifende Verfahrensfehler darzustellen. Dies ist schwierig und erfordert ein hohes Maß an präzisem Verständnis des Prozess- und Revisionsrechts. Statistisch sind Revisionen von Angeklagten nur sehr selten von Erfolg gekrönt. In den letzten Jahren habe ich mehrere Revisionen erfolgreich für meine Mandanten begründen können – auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Als versierter Strafverteidiger berate und verteidige ich Sie in allen Instanzen mit dem, was für den Erfolg einer Strategie unverzichtbar ist:

Mit persönlichem Engagement.

 

Leistungen

Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Allgemeines Strafrecht

Jugendstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Verteidigung gegen
Untersuchungshaft, Durchsuchungen,
Beschlagnahme, Arrest
Entzug des Führerscheins
Verfall
Gewinnabschöpfung

Untreue, Betrug, Insolvenzdelikte

Geldwäsche

Zollvergehen, Ausfuhr, Einfuhr
Verbote und Beschränkungen
Außenwirtschaftsgesetz AWG

Verkehrsdelikte, auch bei Ordnungswidrigkeiten
Bußgeldverfahren, Fahrverbot

Betäubungsmittelverstoß BtMG

Umweltdelikte

Korruptionstrafrecht
Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme

Baustrafrecht
Arzneimittelstrafrecht
Lebensmittelstrafrecht

Auslieferung
IRG

Verteidigung in der Hauptverhandlung
Einspruch gegen Strafbefehl, Amtsgericht
Schöffengericht, Strafkammer, Landgericht

Nebenklage
Adhäsionsverfahren, Schmerzensgeld
Zeugenbeistand

Berufung zum Landgericht

Revision zum
Oberlandesgericht OLG
Bundesgerichtshof BGH

Impressum
 

Rechtsanwalt
Sebastian Sevenich

Bergstraße 26
DE-20095 Hamburg
Telefon + 49 (0) 40 – 76 9999 7979
Fax +49 (0) 40 – 76 9999 7919
E-Mail: kanzlei@ra-sevenich.de

Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg
Valentinskamp 88
DE-20355 Hamburg
Tel.: + 49 - 40 - 35 74 41 - 0
Fax: + 49 - 40 - 35 74 41 - 41
www.rechtsanwaltskammerhamburg.de
Die Hans. RAK ist als Aufsichtsbehörde zuständig.

USt-IdNr.: DE253995461

Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
Für Rechtsanwälte gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:
• Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
• Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
• Fachanwaltsordnung (FAO)
• Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
• Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE-Berufsregeln)
• Geldwäschebekämpfungsgesetz (GWG)
• Anordnung der Bundsrechtsanwaltskammer nach § 9 Abs. 4 Satz 2 GWG und die Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GWG) und der Geldwäsche nach § 261 StGB
• Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
• § 5 Telemediengesetz (TMG)

Diese Vorschriften können Sie einsehen auf den Internet-Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei:
Allianz-Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten
• im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht
• des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten

Im Fall von Streitigkeiten aus dem Mandatsvertrag kann eine Schlichtung bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg oder auch bei der "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" bei der Bundesrechtsanwaltskammer durchgeführt werden. Informationen über die Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung finden Sie hier.

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